Satzung

mit Gemeinnützigkeitsverordnung des Sportvereins Holtsee von 1958 e.V., Holtsee

§1

Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen „Sportverein Holtsee von 1958 e.V.“ – kurz SV Holtsee genannt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel unter der Nr.  VR 530 EC eingetragen und hat seinen Sitz in 24363 Holtsee, Sportheim, Auf der Höh 34.

§2

Der SV Holtsee verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Sportes in Sparten auf sportlicher Grundlage, sowie die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Förderung und Pflege sportlicher Übungen, sportlicher Leistungen und Kameradschaft.
Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung.
Die Jugendvertreter werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.
Der SV Holtsee ist politisch und weltanschaulich neutral und erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7

Erwerb und Verlauf der Mitgliedschaft – Der Verein hat:
a) aktive Mitglieder über 18 Jahre,
b) aktive jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren,
c) passive Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder,
e) Ehrenvorsitzende.

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Mitgliedschaft kann jede Person beantragen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
Das Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden.

§8

Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Rahmen der Satzung den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§9

Erlöschen der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden ( 8 Abs. 2) . Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss wird per Einschreiben zugestellt. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Einspruch beim Ehrengericht einzulegen. Der Beschluss des Ehrengerichts ist endgültig. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§10

Beiträge der Mitglieder:
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Beitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.

§11

Vorstand und Geschäftsführung:
Der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Der allgemeine Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Spartenleitern, den Jugendwarten und den Jugendvertretern.
Der geschäftsführende Vorstand wird von der Hauptversammlung auf je 2 Jahre gewählt.
Zur Bearbeitung von Sonderaufgaben kann der Vorstand oder die Versammlung Ausschüsse einsetzen. Sie bestimmen deren Aufgabengebiet. Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied sind jederzeit berechtigt, an Sitzungen etwaiger Ausschüsse teilzunehmen.
Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereines. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Kassenwart vertreten.

§12

Wahlen:
Die ordentliche Jahreshauptversammlung (JHV) wählt die Mitgliedes geschäftsführenden Vorstandes und 2 Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Wiederwahl ist zulässig, bei den Kassenprüfern jedoch nicht unmittelbar darauf folgend.
Wählbar für den Vorstand ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Vorstand ist stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der geschäftsführende Vorstand und die Kassenprüfer werden auf der J.H.V. auf 2 Jahre gewählt. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden der 1. Vorsitzende, der Schriftführer, der Beisitzer und ein Kassenprüfer, in den Jahren mit gerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und ein weiterer Kassenprüfer gewählt.
Bei nicht turnusgemäßem Ausscheiden von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet die Jahreshauptversammlung über den Wahlturnus der nachzubesetzenden Vorstandsposten. Dabei ist anzustreben, den satzungsgemäßen Wahlturnus unmittelbar wieder herzustellen.
Die Spartenleiter und die Jugendwarte werden von den Sparten gewählt und sind dem geschäftsführenden Vorstand zu benennen.
Das Ehrengericht besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Es wird bei Bedarf vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.
Das Ehrengericht besteht aus den Ehrenvorsitzenden, dem Schiedsrichterobmann und weiteren durch den geschäftsführenden Vorstand ergänzend zu benennenden Vereinsmitgliedern.
Innerhalb des Ehrengerichts ist ein Vorsitzender zu wählen, der die erforderlichen Versammlungen einberuft und leitet.
Beschlüsse der ordentlichen Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Tagungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Ein Mitglied soll möglichst nur eine Funktion im Vorstand innehaben, kann aber mit Genehmigung der ordentlichen Jahreshauptversammlung für eine zweite Funktion gewählt werden.
Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§13

Die ordentliche Jahreshauptversammlung:
Die JHV wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen schriftlich oder durch Zeitungsanzeige in der Eckernförder unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
e) Satzungsänderungen.

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindesten seine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge während der Versammlung werden bei einfacher Mehrheit zugelassen.
Bei den Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Tagungsleiters.
Über jede Hauptversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§14

Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§15

Auflösung des Vereins:
Jede ordnungsgemäß einberufene JHV und außerordentliche Mitgliederversammlung, die von mindestens 50 v.H. aller stimmberechtigten Mitglieder besucht ist, kann die Auflösung des SV Holtsee mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt bekannt gegeben war und der Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wurde. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. Wenn die geforderte  Zahl von 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienen ist, ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig und muss vom Vorstand mit 8-tägiger Frist erneut einberufen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 3/4-Mehrheit beschlussfähig.

§16

Vereinsvermögen:
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zweck wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

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Holtsee, den 7.3.2008
Sportverein Holtsee von 1958 e.V.

qez. H. Trimpler           gez. Haike Mankiewitz

1.Vorsitzender              2. Vorsitzende

Berichtigt am 06.03.2009
gez. Helga Frank

1.Vorsitzende

Die Satzungsänderung wurde am 27. Februar 2009 in das VR 530 EC – eingetragen.

 

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